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    KassenSichV-Fristen

    Im Folgenden verraten wir Ihnen alles zum Hintergrund der Kassensicherungsverordnungs-Übergangsfristen und geben einen praktischen Überblick, welche Maßnahmen Sie bis zu welchem Zeitpunkt vornehmen sollten.

Kassensicherungsverordnung 2020: Die Übergangsfristen im Überblick

Am 01.01.2020 ist die neue Kassensicherungsverordnung, kurz KassenSichV, in Kraft getreten. Ihr Zweck: Manipulationen der Grundaufzeichnungen bei digitalen Registrierkassen zu erschweren. Für Händler und Gastronomen gelten mit der Umstellung nicht nur neue Bestimmungen, sie müssen sich außerdem in einem Dschungel aus Fristen zurechtfinden.

Was hat es eigentlich mit der KassenSichV-„Schonfrist“ auf sich?

Ab 2020 müssen alle neu in Betrieb genommenen elektronischen oder computergestützten Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Es war jedoch bereits vor dem Jahresbeginn 2020 abzusehen, dass eine flächendeckende Ausstattung für viele Unternehmen bis zum eigentlichen Stichtag nicht mehr möglich gewesen wäre — es fehlte an zertifizierten Anbietern einer TSE. Immerhin sind schätzungsweise über 2 Millionen Kassen in Deutschland von den Umstellungen betroffen. Sowohl das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat als auch die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft forderten deshalb für die Kassensicherungsverordnung eine Übergangsfrist, um Händlern und Gastronomen die Rechtsunsicherheit zu nehmen.

Im Dezember 2019 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) schließlich auf Bund-Länder-Ebene eine sogenannte Nichtaufgriffsregelung bzw. Nichtbeanstandungsregelung beschlossen. Verstöße gegen die KassenSichV werden demnach bis zum Ablauf der neuen Schonfrist, also bis einschließlich zum 30.09.2020, nicht von den Finanzbehörden beanstandet.
Darüber hinaus wurde in der Vereinbarung festgehalten, dass betroffene Unternehmen erst der Kassenmeldepflicht nachkommen müssen, wenn ein elektronisches Meldeverfahren seitens des Finanzamtes zur Verfügung steht. Erst dann muss das neue TSE-Kassensystem innerhalb eines Monats angemeldet werden.

Das muss trotzdem seit Januar schon beachtet werden

Die Übergangsfrist bezieht sich trotz alledem nicht auf alle Regelungen des neuen Kassengesetzes. Die folgenden Punkte sollten Sie daher direkt ab dem 01.01.2020 berücksichtigen:

  • Ob zertifiziert oder nicht — alle elektronischen Kassensystem müssen mit einer TSE ausgestattet sein, die ein Sicherheitsmodul, ein Speichermedium und eine digitale Schnittstelle aufweist.
  • Mit der sofort in Kraft tretenden Belegausgabepflicht muss jedem Kunden unmittelbar nach dem Geschäftsvorfall ein Bon — in Papierform oder auf elektronischem Wege — ausgestellt werden.

Ab Oktober 2020: Nachrüstung, Zertifizierung & Kassenmeldepflicht

Technische Nachrüstung vornehmen

Lässt sich das eigene bestehende Kassensystem aus technischer Sicht nachträglich mit einer TSE ausrüsten, hat diese Erweiterung bis zum 30.09.2020 zu erfolgen. Ein Verstoß gegen die Kassensicherungsverordnung 2020 wird bis Ende der Übergangsfrist ab Oktober nicht beanstandet.
Insofern der Anbieter des Kassensystems jedoch keine Nachrüstung bereitstellt, sind auch die betroffenen Kassen bereits seit dem 01.01.2020 nicht mehr rechtmäßig und müssen umgehend ausgetauscht werden. Inwiefern eine Aufrüstung möglich ist, erfragen Sie am besten direkt beim Hersteller.
Auch nach dem Jahresstart erworbene elektronische Registrierkassen müssen die Nachrüstung bis Ende September in Aussicht gestellt bekommen oder bereits mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein, um verwendet werden zu dürfen.

Ab dem 01.10.2020 gibt es für Unternehmer keine Ausreden mehr: Sollte mit der Aufrüstung zum gegebenen Zeitpunkt etwas nicht so funktionieren wie erhofft, obwohl durch die Fristen grundsätzlich ausreichend Vorlauf gegeben war, können Buchungen ohne TSE vom Finanzamt als Verstöße erfasst werden.

Zertifizierung durch BSI

Bis zum 30.09.2020 muss außerdem die technische Sicherheitseinrichtung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) überprüft und zertifiziert worden sein. Dies liegt in der Hand der Kassenhersteller. Händler sind demnach nicht selbst verpflichtet, wie häufig irrtümlich angenommen, ihre Registrierkassen zertifizieren zu lassen.

Kassenmeldepflicht bei Finanzbehörden

Ab Oktober wird mit den neuen Bestimmungen auch die Registrierung beim Finanzamt erforderlich. Danach müssen Händler innerhalb eines Monats eine Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems bei den zuständigen Finanzbehörden melden.

Ist eine komplette Umrüstung notwendig, bleibt bis 2023 Zeit

Eine Ausnahme bilden Fälle, in denen die elektronischen Kassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden und bei denen eine entsprechende Nachrüstung nicht möglich ist. Um solche Kassensysteme durch Modelle mit der technischen Sicherheitseinrichtung zu ersetzen, bleibt den betroffenen Unternehmen bis Jahresende 2022 Zeit. GOBD-konform müssen die Kassen trotzdem schon heute sein. Ab dem 01.01.2023 dürfen keine elektronischen Kassen ohne eine TSE mehr verwendet werden.

Wer ist nicht von der Verordnung betroffen?

Ist noch eine offene Ladenkasse in Betrieb, ist diese bislang nicht von der Kassensicherungsverordnung und ihren Übergangsfristen betroffen. Obwohl die Verwendung elektronischer Registrierkassen viele Vorteile für Unternehmer birgt, besteht dafür weiterhin keine Pflicht.

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